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Glossar

Vorinformation mit Aufruf zum Wettbewerb

Neben der allgemeinen Vorinformation oder einer Vorinformation zur Verkürzung von Fristen im Vergabeverfahren besteht seit 2016 gemäß § 38 VgV bzw. § 12 EU VOB/A für öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit, mit einer Vorinformation mit Aufruf zum Wettbewerb den Kreis, dem die Auftragsunterlagen ungehindert zur Verfügung gestellt werden müssen, auf einen Kreis von Interessenten zu begrenzen. Die Vergabeunterlagen müssen nicht mit der Vorinformation, sondern erst mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung zur Verfügung gestellt werden s. Interessenbekundung.

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