Die Erfahrungen öffentlicher Auftraggeber mit ÖPP führten in den vergangenen Jahren dazu, dass ganzheitliche Beschaffungsansätze auch in der Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern, z.B. Kommunen Verwendung finden. Dabei sind Öffentlich-öffentliche Kooperationen nicht grundsätzlich vom Vergaberecht ausgenommen. Für die Vergabe von Aufträgen im Rahmen der öffentlich-öffentlichen Zusammenarbeit regelt § 108 GWB Ausnahmetatbestände siehe dazu In-House-Vergabe. Gemäß § 1 UVgO gelten die Ausnahmen nach § 108 GWB auch für Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb des EU-Schwellenwertes.