Wenn bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen sowie der Ausrichtung von Wettbewerben deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer die jeweils von der EU festgelegten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so unterliegt diese Vergabe dem EU-weiten Vergaberecht (s. § 106 GWB ).
Die unterschiedlichen Schwellenwerte für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen sowie für Konzessionen, aber auch für die Sektorenbereiche und für zentrale Regierungsbehörden werden in den Durchführungsverordnungen zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergaberichtlinie), der Richtlinie 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie) und der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenvergaberichtlinie) geregelt. Seit 1.1.2018 gelten folgende Schwellenwerte (ohne USt):