Glossar
Im Bereich alternativer Projektrealisierung und Public Private Partnership
werden viele Fachbegriffe verwendet. Die Wichtigsten erläutern wir hier.
werden viele Fachbegriffe verwendet. Die Wichtigsten erläutern wir hier.
P - R
- PPP/ÖPP-Eignungstest
- PPP/ÖPP-Vertragsmodelle
- Parallelausschreibung
- Phasen des PPP/ÖPP Beschaffungsprozesses
- Private Finance Initiative (PFI)
- Projektentwicklung
- Projektfinanzierung
- Projektsteuerung
- Public Private Partnership (PPP)
- Public Sector Comparator (PSC)
- Refinanzierung
- Risiko
- Risikoallokation
- Risikoverteilung
V - X
- VOB
- Verfügbarkeitsrisiko
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
- Verhandlungsverfahren
- Vermietungsmodell
- Verwaltungskosten
- Vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
- Werklohnforfaitierungsmodell
- Werkvertrag
- Wettbewerblicher Dialog
- Wettbewerbsrecht
- Wirtschaftlichkeit
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
- Wirtschaftlichkeitsvergleich
- vdp-Kurve
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
(kurz: VOB) Regelwerk für die Auftragsvergabe und die Ausführung von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das häufig auch Bauverträgen in der Privatwirtschaft zu Grunde gelegt wird. Sie ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern hat vielmehr den Rechtscharakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie muss deshalb für jeden Bauvertrag ausdrücklich vereinbart werden, sonst gelten ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des BGB.
Die VOB gliedert sich in 3 Teile. Teil A sind „Allgemeine Bedingungen über die Vergabe von Bauleistungen“, die nur die öffentlichen Auftraggeber binden, Teil B regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach Vertragsabschluss und die Vergabe von Bauleistungen. Teil C enthält die allgemeinen technischen Vorschriften, in denen festgelegt ist, wie die Bauleistungen auszuführen sind und wo u.a. die einzelnen Bauleistungsgruppen spezifiziert werden.
Die VOB 2009 ist nach Inkrafttreten einer Änderung der Vergabeverordnung, die die Anwendung der Neufassung der VOB/A vorschreibt, ab 11. Juni 2010 anzuwenden.
(kurz: VOB) Regelwerk für die Auftragsvergabe und die Ausführung von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber, das häufig auch Bauverträgen in der Privatwirtschaft zu Grunde gelegt wird. Sie ist weder Gesetz noch Rechtsverordnung, sondern hat vielmehr den Rechtscharakter Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie muss deshalb für jeden Bauvertrag ausdrücklich vereinbart werden, sonst gelten ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des BGB.
Die VOB gliedert sich in 3 Teile. Teil A sind „Allgemeine Bedingungen über die Vergabe von Bauleistungen“, die nur die öffentlichen Auftraggeber binden, Teil B regelt die Rechte und Pflichten der Beteiligten nach Vertragsabschluss und die Vergabe von Bauleistungen. Teil C enthält die allgemeinen technischen Vorschriften, in denen festgelegt ist, wie die Bauleistungen auszuführen sind und wo u.a. die einzelnen Bauleistungsgruppen spezifiziert werden.
Die VOB 2009 ist nach Inkrafttreten einer Änderung der Vergabeverordnung, die die Anwendung der Neufassung der VOB/A vorschreibt, ab 11. Juni 2010 anzuwenden.