Glossar
Im Bereich alternativer Projektrealisierung und Public Private Partnership
werden viele Fachbegriffe verwendet. Die Wichtigsten erläutern wir hier.
werden viele Fachbegriffe verwendet. Die Wichtigsten erläutern wir hier.
P - R
- PPP/ÖPP-Eignungstest
- PPP/ÖPP-Vertragsmodelle
- Parallelausschreibung
- Phasen des PPP/ÖPP Beschaffungsprozesses
- Private Finance Initiative (PFI)
- Projektentwicklung
- Projektfinanzierung
- Projektsteuerung
- Public Private Partnership (PPP)
- Public Sector Comparator (PSC)
- Refinanzierung
- Risiko
- Risikoallokation
- Risikoverteilung
V - X
- VOB
- Verfügbarkeitsrisiko
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen
- Verhandlungsverfahren
- Vermietungsmodell
- Verwaltungskosten
- Vorläufige Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
- Werklohnforfaitierungsmodell
- Werkvertrag
- Wettbewerblicher Dialog
- Wettbewerbsrecht
- Wirtschaftlichkeit
- Wirtschaftlichkeitsuntersuchung
- Wirtschaftlichkeitsvergleich
- vdp-Kurve
Miete
Entgelt für die zeitweilige Überlassung des Gebrauchs an einer Sache. Neben der herkömmlichen Miete nach BGB §§ 535 ff. wird auch die Ratenzahlung in Leasing- oder Mietkaufverträgen als Miete bezeichnet. Der tatsächliche Inhalt des Begriffs Miete wird durch das jeweilige Vertragswerk bestimmt. Mietverträge sind laut § 100 GWB ausschreibungsfrei. Wenn der öffentliche Auftraggeber das anzumietende Gebäude aufgrund seiner Erfordernisse und Vorgaben errichten und ausstatten lässt (was bei Leasing- oder Mietkaufverträgen meist der Fall ist) und der „Vermieter“ keine oder nur noch geringe Gestaltungsmöglichkeiten für sein zu errichtendes Mietobjekt hat, handelt es sich um einen „verdeckten“ Bauauftrag, der ausschreibungspflichtig ist.
Entgelt für die zeitweilige Überlassung des Gebrauchs an einer Sache. Neben der herkömmlichen Miete nach BGB §§ 535 ff. wird auch die Ratenzahlung in Leasing- oder Mietkaufverträgen als Miete bezeichnet. Der tatsächliche Inhalt des Begriffs Miete wird durch das jeweilige Vertragswerk bestimmt. Mietverträge sind laut § 100 GWB ausschreibungsfrei. Wenn der öffentliche Auftraggeber das anzumietende Gebäude aufgrund seiner Erfordernisse und Vorgaben errichten und ausstatten lässt (was bei Leasing- oder Mietkaufverträgen meist der Fall ist) und der „Vermieter“ keine oder nur noch geringe Gestaltungsmöglichkeiten für sein zu errichtendes Mietobjekt hat, handelt es sich um einen „verdeckten“ Bauauftrag, der ausschreibungspflichtig ist.